Zahnaufhellung: Sicherheit und europäische Gesetzgebung

Die drei durch die Richtlinie 2011/84/EU definierten Kategorien von Aufhellungsprodukten basierend auf der Peroxidkonzentration, und was sich rechtlich zwischen einem Frei-Verkäuflichen-Produkt und einem dem Fachmann vorbehaltenen unterscheidet.

Die Zahnaufhellung in Europa wird durch einen präzisen rechtlichen Rahmen geregelt, die Richtlinie 2011/84/EU, die die vorherige Kosmetikrichtlinie (76/768/EWG, später aufgegangen in der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009) unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen des Wissenschaftlichen Ausschusses für Verbrauchersicherheit geändert hat. Das erklärte Ziel der Gesetzgebung ist es, Verbraucher vor unkontrollierter Verwendung von Aufhellungsprodukten zu schützen und die professionelle Aufhellungspraxis fest in die Hände von Zahnärzten und Dentalhygienikern zu legen.

Die Gesetzgebung unterscheidet drei Produktkategorien basierend auf der Konzentration des vorhandenen oder freigesetzten Wasserstoffperoxids. Frei verkäufliche Produkte, zur eigenständigen Verwendung durch den Verbraucher ohne Rezept oder Aufsicht, dürfen eine maximale Konzentration von 0,1% enthalten — ein so niedriges Niveau, dass es als völlig unbedenklich gilt, aber auch relativ begrenzte ästhetische Ergebnisse liefert. Kosmetische Produkte, die Konzentrationen zwischen 0,1% und 6% umfassen, dürfen ausschließlich von Zahnärzten oder Dentalhygienikern verwendet werden, sowohl in der Praxis als auch durch überwachte häusliche Protokolle mit vorgeformten oder individuellen Schienen. Medizinprodukte schließlich enthalten Konzentrationen über 6% — in der klinischen Praxis typischerweise zwischen 25% und 40% — und sind ausschließlich der Behandlung in der Praxis durch qualifizierte Fachleute vorbehalten, angesichts des hohen Wirkstoffanteils und der für seine sichere Anwendung notwendigen Vorsichtsmaßnahmen.

Ein zweiter regulatorischer Pfeiler betrifft das Mindestalter: Die Richtlinie legt fest, dass die Verwendung von Aufhellungsprodukten mit Konzentrationen über 0,1% für Patienten unter 18 Jahren verboten ist, es sei denn, die Behandlung ist speziell für die Behandlung oder Prävention einer Erkrankung bestimmt — die rein ästhetische Aufhellung fällt nicht unter diese Ausnahme. Ebenso schließt die Medizinprodukterichtlinie (93/42/EWG) die Verwendung dieser Produkte bei schwangeren Frauen aus.

Für den Fachmann ist die Einhaltung dieses regulatorischen Rahmens nicht nur eine rechtliche Verpflichtung, sondern auch eine dem Patienten kommunizierbare Qualitätsgarantie: Kosmetische Aufhellungsbehandlungen in der Praxis in voller Übereinstimmung mit der geltenden Gesetzgebung anbieten zu können, stellt ein Vertrauenselement in einem Markt dar, in dem im Gegensatz dazu zahlreiche frei verkäufliche oder online verkaufte Produkte außerhalb jeder Kontrolle zirkulieren, oft mit nicht korrekt deklarierten Konzentrationen und ohne jegliche fachliche Überwachung.

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